Mediterrane Unstimmigkeiten

Eine kleine zu klärende Streitfrage über die Setzung einer Sichtschutzhecke A2, auch A1.

Die Zypressen gelten als Hecke §12 NRG, Entscheidung des Oberlandesgerichtes Karlsruhe dieser sieht die Definition  einer Hecke als “ eine Gruppe gleichartig wachsender Gehölze

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, die in langer und schmaler Erstreckung aneinandergereit sind“ vor. Daraus erfolgten die Vorgaben der Abstandshaltung:

Für den Abstand einer Hecke zum Nachbargrundstück ist deren Höhe maßgebend. Hecken, deren Höhe 1,80 Meter nicht übersteigt, müssen 0,50 m von der Grenze abstehen. Mit Hecken, die höher sind, ist ein um das Maß der Mehrhöhe größerer Grenzabstand einzuhalten. Eine zwei Meter große Hecke muss also 0,70 m von der Grenze entfernt sein.

Dennoch wurden hier diese Maße eingehalten, als Messpunkt gilt hier das Ende des Tiefboards, das zum Sondernutzungtrecht gehört, der folgende Pflasterstein ist geltendes Gemeinschaftsrecht. Ein Nachmessen der Setzung am 24.11. 2010 ergab 48 -52 cm. Damit ist hier zusätzlich auch den Recht lt. § 12 NRG genüge getan.

Neben dem Grenzabstand ist gesetzlich auch vorgeschrieben, dass die Hecken zurückgeschnitten werden müssen, und zwar bis zur Hälfte des vorgeschriebenen Grenzabstands. Zwischen der Grundstücksgrenze und den seitlichen Zweigen der Hecke muss also ein entsprechend großer Zwischenraum freigeschnitten werden. Allerdings gilt dies nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe gegenüber Grundstücken in Innerortslage; dort dürfen also Hecken bis zu dieser Höhe mit ihren Zweigen bis zur Grundstücksgrenze reichen.

„Erst denken – dann REDEN!“

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